Satzung des Vereins „Generationenhilfe Lengede“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Generationenhilfe Lengede“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“ - Der Verein hat seinen Sitz in 38268 Lengede.
Der Verein wurde am 30. April 2013 errichtet. - Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Er ist eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Aktivitäten, Vorhaben und Projekte, die der Unterstützung, Versorgung, Beratung und Betreuung von alten und / oder hilfebedürftigen Personen dienen. Im Dienste von deren Lebensqualität kann der Verein Leistungsangebote initiieren, fördern, selbst errichten und durchführen. Hierzu können auch Betreuungs- und Wohnprojekte gehören. Ziel ist, dass die Mitglieder so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben in ihrem gewohnten Lebensumfeld führen können.
- Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch:
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfebedürftigen Personen
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger
c) Beratung und Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. bei Aufenthalt im oder nach Entlassung aus dem Krankenhaus
e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
f) Generationenübergreifendes Lernen, z.B. Betreuung und Unterstützung bei Hausaufgaben, Nachhilfe, Vorlesen, Zuhören, Umgang mit den neuen Medien, dies besonders auch im Rahmen von Kooperationen mit Institutionen wie Schulen o.ä.
g) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen. - Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt durch den Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§ 52 und 53 AO). Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Fahrtkosten können gegen Nachweis erstattet werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert ihrer eventuell als Helfer beim Verein angesparten Arbeitsleistung zurück. Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Haushaltsmittel
Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Spenden, öffentliche, private und sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
b) durch Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben des Verstorbenen entsprechend den satzungsgemäßen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
c) durch Ausschluss.Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn dieses in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied durch den Vorstand anzuhören. Im Falle des Widerspruchs durch das Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand gem. § 26 BGB
- der Gesamtvorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
- Einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Eine Protokollführung ist zu benennen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat gemäß den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl und Abberufung der Beiratsmitglieder
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
f) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
- Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Maßgeblich ist die letzte dem Verein mitgeteilte Postanschrift, Emailadresse oder Telefaxnummer. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand schriftlich 5 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
- Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, auch des Satzungszwecks, oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist mitgliederöffentlich.
§ 9 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 im Innenverhältnis gleichberechtigten Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus 4 Mitgliedern
– Vorsitzender
– stellvertretender Vorsitzender
– Schatzmeister
– Schriftführer
und
b) den Leitern weiterer Zuständigkeitsbereiche. - Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt – mit Ausnahme der nach Absatz 9 bestimmten Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche der nach § 9 Nr. 1b) Gewählten regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten. - Je zwei der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Nr. 1a) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand gemäß § 9 Nr. 1a) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt seine Arbeit durch eine Geschäftsordnung und ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig.
Zu den Vorstandssitzungen ist in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. - Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes aus triftigem Grund einzelne Vorstandsmitglieder abberufen; diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus.
- Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gem. § 9 Nr. 1a und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
- Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Sollte sich der Verein auf weitere Gemeinden ausweiten, können die dort ansässigen Vereinsmitglieder – mindestens 7 Personen – um die dortigen Interessen zu wahren und zu vertreten, jeweils eine Person bestimmen, die dann dem Vorstand gleichberechtigt angehört. Eine Vereinsmitgliedschaft im Verein „Generationenhilfe Lengede e.V.“ ist dafür Voraussetzung.
- Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen.
§ 10 Vergütungen
- Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeit berechnet wird. Der Wert der freiwilligen Leistung wird vom Vorstand festgelegt. Die Vergütung wird ausgezahlt oder kann beim Verein auf mitgliederbezogenen Treuhandkonten angespart werden.
- Das Amt des Vereinsvorstandes wird ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt. Der Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen bleibt davon unberührt.
§ 11 Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann die Berufung eines Beirats beschließen. Sie wählt ihn für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand zu unterstützen. Er kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. Hier hat er Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und gegebenenfalls aktualisiert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung
– Bearbeitung
– Verarbeitung
– Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. - Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. - Zur Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien, wird auf die im Aufnahmeantrag erklärte Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen verwiesen. Auf Wunsch kann die Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen verweigert werden.
- Alle mit den Daten befassten Personen des Vereins werden schriftlich verpflichtet, die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
- Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und die EU-Datenschutz-Grundverordnung sind dem Gesamtvorstand bekannt und werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angewandt und eingehalten
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 30 Tage vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder sie von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lengede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für ihre Bürgerinnen und Bürger zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. April 2013 verabschiedet und in der Mitgliederversammlung am 16. März 2019 aktualisiert.
Lengede, 16. März 2019